Neue Covid-Unterstützungshilfen in der zweiten Welle

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Neue Covid-Unterstützungshilfen in der zweiten Welle

19. November 2020 agvs-upsa.ch – Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 18. November beschlossen, dem Parlament für eine dringliche Beratung in der Wintersession punktuelle Anpassungen am Covid-19-Gesetz vorzuschlagen. Konkret will er das Massnahmendispositiv zur finanziellen Unterstützung in der Covid-Pandemie erweitern.


Quelle: Istock

js. Für das Autogewerbe relevant sind insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen zur Kurzarbeit, zu den Liquiditätshilfen und die Härtefallverordnung.

Die Leistungen der Kurzarbeitsentschädigung sollen wieder auf Lernende und befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt werden. Weiter will der Bundesrat die Karenzfrist erneut gänzlich aufheben. Seit dem 1. September 2020 mussten Betriebe, die Kurzarbeit beziehen, aufgrund der Karenzfrist pro Abrechnungsperiode die Kosten für einen vollen Arbeitstag selber tragen.

Durch eine entsprechende Grundlage im Covid-19-Gesetz soll dem Bundesrat zudem ermöglicht werden, rasch auf deutliche Verschlechterungen im Kreditmarkt zu reagieren. Bei einer Kreditklemme könnte der Bundesrat somit ohne Verzögerung mittels Solidarbürgschaft eine genügende Liquiditätsversorgung der Wirtschaft sicherstellen. Dies sei jedoch erst nötig, wenn sich tatsächlich Engpässe bei der regulären Kreditversorgung durch die Banken abzeichnen würden. 

Über die Anträge des Bundesrates entscheidet das Parlament frühestens zu Beginn der Wintersession am 30. November.

Voraussichtlich per 1. Dezember tritt die Härtefallverordnung in Kraft. Als Härtefälle gelten profitable Unternehmen, die in Folge von behördlich angeordneten Massnahmen einen Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent erleiden. Sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, können diese Unternehmen finanzielle Unterstützung in Form von rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien oder à-fonds-perdu-Beiträgen beantragen.
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