Stiftung CARAGE

Zur Förderung der Berufe der Automobilbranche bei den Jungen und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die älteren Arbeitnehmer haben die GAV-Sozialpartner durch notariellen Akt vom 3. November 1997 eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der nachfolgenden Satzungen errichtet. Die Stiftung trägt den Namen: Vorruhestandskasse der Automobilbranche des Kantons Wallis, CARAGE.
Das Prinzip des Vorruhestandes wurde von den Partnern der Automobilbranche des Kantons Wallis angenommen. Dieses Prinzip ist im Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe des Kantons Wallis (GAV) eingeschrieben, welcher für alle dem GAV unterstellten Unternehmungen und Arbeiter allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
  1. Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt frühestens drei Jahre vor Beginn der ordentlichen AHV-Rente und erlischt mit Beginn der Auszahlung der ordentlichen AHV-Rente, spätestens jedoch mit dem Tod des Versicherten.
  2. Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten Kindern 80% (Maximum Fr. 54'000.--pro Jahr), für Alleinstehende 75% (Maximum Fr. 50'625.-- pro Jahr), des durchschnittlichen massgebenden Lohnes.
  3. Solange der Versicherte die Vorruhestandsrente bezieht, übernimmt CARAGE die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an eine anerkannte BVG-Institution (Maximum 9% des Lohnes).
  4. Die ausscheidenden Versicherten haben keinen Anspruch auf irgendeine Freizügigkeitsleistung gemäss FZG.
  5. Werden von CARAGE nicht versichert: die Unternehmensverantwortlichen, die Lehrlinge und Invalide, deren Invaliditätsgrad mindestens zwei Drittel beträgt.

 

 

 

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