Jetzt zahlt auch die Firma Bussen selbst

Strassenverkehrsgesetz geändert

Jetzt zahlt auch die Firma Bussen selbst

16. August 2023 agvs-upsa.ch – Per 1. Oktober 2023 treten vier Änderungen am Strassenverkehrsgesetz in Kraft. Raser und Inhaber von Führerausweisen auf Probe sowie Einsatzfahrzeuglenkende dürfen auf etwas mehr Milde hoffen – und bei Firmenwagen greift nun statt der Lenkenden- ebenfalls die Halterhaftung für Ordnungsbussen. 
 
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Schluss mit Ausflüchten wegen unbekannter Lenkender: Ab 1. Oktober müssen juristische Personen wie Firmen oder auch Anbieter von Autoabos Ordnungsbussen im Zweifel selbst zahlen. Foto: iStock 


Auch Firmen zahlen Ordnungsbussen

pd/tpf. Bislang hatten Fahrer von auf juristische Personen immatrikulierten Fahrzeugen – also zum Beispiel Firmenwagen von Garagen – eine gewisse Chance, Ordnungsbussen abzuwenden: Zwar bestand für Unternehmen und Co. eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der lenkenden Person. Doch konnte (oder wollte) ein Betrieb nicht sagen, wer konkret gefahren ist, wurde das Verfahren bei einer Einsprache mitunter eingestellt, weil der Aufwand weiterer polizeilicher Ermittlungen bei einer kleineren Busse nicht gerechtfertigt schien. Das ist ab 1. Oktober 2023 vorbei: Gibt das Unternehmen nicht die fahrende Person an, wird die Ordnungsbusse dem Halter in Rechnung gestellt. Damit zahlen nicht nur wie bisher natürliche Personen ihre Bussen selbst, sondern eben auch juristische Personen. 
 

Raser werden individueller bestraft

Eine weitere Änderung betrifft den sogenannten Raserartikel (offiziell «qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln»), der ausser bei Tempodelikten (z.B. 30er-Zone 40 km/h, innerorts 50 km/h, ausserorts 60 km/h und Autobahn 80 km/h zu schnell) auch bei schweren Verstössen wie waghalsigem Überholen oder Wettrennen drastische Strafen nach sich zieht. Rechtlich stossend war bisher daran, dass schwere Strafen wie die Einziehung des Fahrzeugs und Gefängnis eigentlich in jedem Rechtsbereich individuell nach den Umständen des Falls beurteilt werden müssen, dies aber nicht geschah. Zwar bleibt es bei mindestens einem Jahr Haft und minimal zwei Jahren Ausweisentzug für Raserdelikte. Neu dürfen Gerichte aber den Leumund oder konkrete Umstände wie beispielsweise, dass es zu keiner konkreten Gefährdung kam, berücksichtigen, und die Freiheitsstrafe und Dauer des Ausweisentzugs dann doch etwas reduzieren.
 

Ausweis auf Probe wird später annulliert

Beim Führerausweis auf Probe wird die Gangart bei leichten Delikten entschärft. Dann wird der Fahrausweis auf Probe nicht mehr annulliert oder dessen Probezeit um ein Jahr verlängert. Allerdings: Wird der Ausweis wegen des Delikts zeitweise entzogen, droht wie bei schwereren Verstössen weiterhin eine Verlängerung der Zeit auf Probe, und bei den mittelschweren und schweren Widerhandlungen bleibt alles beim Alten.


Einsatzfahrtdelikte werden milder bestraft

Die vierte und vorerst letzte Änderung der laufenden Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) betrifft Lenkende von Einsatzfahrzeugen. Neu wird bei selbst für Einsatzfahrten überzogener Missachtung von Verkehrsregeln zwingend milder geurteilt. So wird zum Beispiel eine Tempoüberschreitung nicht mehr danach bestraft, um wieviel das Tempolimit absolut überschritten wurde, sondern danach, um wieviel schneller die Einsatzfahrt erfolgte, als angemessen gewesen wäre.     
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Kommentare


2188 16. August 2023 - 15:51
Darf zukünftig die Busse in der Buchhaltung steuerlich abgesetzt werden, wenn eine juristische Person diese bezahlen muss?

agvs_admin 16. August 2023 - 16:34
«Inländische finanzielle Sanktionen, welche Strafcharakter haben, wie z.B. Bussen oder Geldstrafen, können nicht steuerlich abgesetzt werden, da diese keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.» AGVS Schweiz